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Dienstgrad, Dienststellung / Funktionen in der Feuerwehr

 

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Allgemein

 

Ein Dienstgrad dient dazu, ein Rangverhältnis von Personen -im speziellen beim Militär - sowie bei bestimmten Behörden, zueinander festzulegen. Dies trifft auch für zivile Organisationen wie die Feuerwehr zu.

Üblicherweise wird der Dienstgrad durch Rangabzeichen oder andere Kennzeichen an der Uniform oder an der Kopfbedeckung angezeigt, weitere Uniformierungsmerkmale können zusätzlich Aufschluss über den Dienstgrad, Dienststellung u. Funktion geben.

 

Anders als bei den Militärischen Streitkräften der Bundesrepublik Deutschland, weichen die Bezeichnungen der einzelnen Dienstgrade bei den deutschen Feuerwehren, von Bundesland zu Bundesland voneinander ab. Eine einheitliche Regelung ist nicht gegeben, erhebliche Unterschiede gibt es zwischen Freiwillen- und Berufsfeuerwehren.

 

 

Dienstgrade bei freiwilligen Feuerwehren

 

Die Dienstgrade in der freiwilligen Feuerwehr richten sich in der Regel nach dem jeweiligen Ausbildungsstand und einem entsprechenden Dienstalter. Zusätzlich können diese unmittelbar an Funktionen oder einer spezifischen Dienstverwendung gebunden sein.

Einige Bundesländer ( z.B. Nordrhein-Westfalen) unterscheiden allerdings streng zwischen Dienstgraden und Funktionen. Hier wird neben dem Dienstgrad / Dienstgradabzeichen, zusätzlich ein spezielles Funktionsabzeichen getragen.

 

 

Dienstgrade der Berufsfeuerwehren

 

Die Amtsbezeichnungen der Berufsfeuerwehr sind im Wesentlichen bundeseinheitlich durch die Bundesbesoldungsordnung geregelt, ebenso die Laufbahneinteilung in den mittleren, gehobenen und höheren Dienst durch das Beamtenrechtsrahmengesetz.


 

Mittlerer Dienst

 

Dem mittleren Dienst sind in den Besoldungsgruppe A 7 bis A 9 die Amtsbezeichnungen Brandmeister, Oberbrandmeister und Hauptbrandmeister zugeordnet. Zusätzlich gibt es für besondere Dienstposten noch die Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage (Amtsbezeichnung: „Hauptbrandmeister").

Zur Erlangung des Dienstgrades „Brandmeister" ist der erfolgreiche Abschluss des B1-Lehrganges (Grundausbildung der Berufsfeuerwehren) notwendig. Dieser besteht aus einem feuerwehrtechnischen und einem rettungstechnischen Teil.


 

Gehobener Dienst

 

 

Dem gehobenen Dienst sind in den Besoldungsgruppe A 9 bis A 13 die Amtsbezeichnungen Brandinspektor, Brandoberinspektor, Brandamtmann, Brandamtsrat und Brandoberamtsrat zugeordnet.

 

 

Höherer Dienst

 

Dem höheren Dienst sind in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 die Amtsbezeichnungen Brandrat, Oberbrandrat (oder auch je nach Bundesland: Brandoberrat), Branddirektor und Leitender Branddirektor zugeordnet.

 

 

In einigen Städten (etwa ab 400.000 Einwohnern) finden wir auch Spitzenämter in den Besoldungsgruppen B2 bis B5 mit den Bezeichnungen Direktor der Feuerwehr (z.B. NRW), Landesbranddirektor (z.B. Berlin), Oberbranddirektor (z.B. Hamburg, München) oder Stadtdirektor (z.B. Baden-Württemberg (Stuttgart)).

 

 

Welche Ämter in den einzelnen Laufbahnen zu durchlaufen sind, legen die Länder selbständig fest. So ist das Eingangsamt im gehobenen Dienst in manchen Bundesländern nicht der Brandinspektor sondern der Brandoberinspektor. Brandinspektoren gibt es dort in Form von Beamten, die aus dem mittleren in den gehobenen Dienst aufgestiegen sind.

 

Die Amtsbezeichnungen im Vorbereitungsdienst (Ausbildung) entspricht im mittleren und gehobenen Dienst der Amtsbezeichnung des Eingangsamtes mit dem Zusatz „Anwärter" (z.B. Brandmeister-Anwärter). Im höheren Dienst lautet sie Brandreferendar.

 

In der Probezeit entsprechen die Amtsbezeichnungen der des Eingangsamtes mit dem Zusatz „zur Anstellung" (Abkürzung: z.A.). Manche Bundesländer vergeben für die Beamten des höheren Dienstes entweder die Amtsbezeichnung „Brandrat z.A." oder „Brandassessor".

 

 

 

Dienstgrade, Dienststellungen / Funktionen in der Freiwilligen Feuerwehr im Land Brandenburg

 

 

Entsprechend des § 3 Abs. 1 - 3 sowie des § 4 der Verordnung über Aufnahme, Heranziehung, Zugehörigkeit und Ausscheiden der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen (Tätigkeitsverordnung Freiwillige Feuerwehren - TVFF) vom 04.Juli 2008, sowie des § 49 Abs. 2 Nr. 1 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVB. I S. 197), steht jedem Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr die Beförderung in einen höheren Dienstgrad offen, in sofern er nach Eignung, Qualifikation und fachlicher Leistung die Voraussetzungen hierfür erfüllt und gleichzeitig eine entsprechende Dienststellung vorhanden ist.

Ein Rechtsanspruch auf eine Beförderung besteht grundsätzlich nicht.

 

Dienststellungs- , Status- und andere Bezeichnungen werden in weiblicher und männlicher Form geführt. Die in der o.g. Verordnung verwendeten Dienststellungs- , Status- und anderen Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer gleichermaßen.

 

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             Land Brandenburg

 

        Land Brandenburg

 

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Historische Dienstgrade:

 

  • Feuerlöschpolizei und Freiwillige Feuerwehr

 

 

 

 

 

 

             [Detail-Auflistung bis 02.10.1990, Feuerwehrmuseum Kunow, Uckermark]

 

 

 

 

 

 

 

 

 

- weitere Informationen folgen -