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Problematik Führerschein-Ausnahme für Feuerwehren

 

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Aktuell

 

Presse Meldung
  

MOZ, Märkische-Oderzeitung

06./ 07.06.09, AK, Anzeigen Kurier

 

Feuerwehr erhält Zuschuss

Land Brandenburg

05.06.09, Pressemeldung, Ministerium des Innern

 

Schönbohm will Feuerwehren bei Führerscheinen helfen

  
  

Land Brandenburg

09.03.09 LFV-BB

 

Schönbohm begrüßt Signale für Einführung von Feuerwehr-Führerschein

Logo FV Uckermark

09.03.09, Press- und Öffentlichkeit

Feuerwehrverband des Landkreises Uckermark

 

Nun evtl. doch -

Tiefensee: Führerschein-Ausnahme für Feuerwehr

Uckermark Kurier

08.03.09, UK, Uckermark Kurier

 

Schein für Feuerwehr begrüßt

  
  

Logo FV Uckermark

04.03.09, Press- und Öffentlichkeit

Feuerwehrverband des Landkreises Uckermark

 

Keine Sonderfahrerlaubnis für Feuerwehren, Rettungsdienste und Katastrophenschutz

Logo FV Uckermark

10.11.08, Presse- und Öffentlichkeit

Feuerwehrverband des Landkreises Uckermark

 

Bundesrat will Ausnahmen für den "Feuerwehrführerschein" erreichen

  
  
Die Bundesregierung

Drucksache 602 /08 (Beschluss)

 

Entschließung des Bundesrates zur Schaffung einer Ausnahmeregelung für Fahrerlaubnisse von Angehörigen der Feuerwehren, des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes

Stand: 07.11.2008

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der deutsche Führerschein

 

 

Vorderseite

fuehrerschein_vorn

 

1. Nachname
2. Vorname
3. Geb. Datum und Ort
4a. Ausstellungsdatum
4c. ausstellende Behörde
5. Führerscheinnummer
7. Unterschrift des Inhabers
9. Klassen

 

Rückseite

fuehrerschein_hinten

 

Rückseite
9. Klasse(n)
10. Ausstellungsdatum
11. gültig bis
12. Beschränkungen/Schlüsselzahlen

Neue europäische Einteilung

Klassen

Europaweit gültig :
Die Klassen C und D werden nur noch befristet auf 5 Jahre ausgestellt. Danach ist eine ärztliche und augenärztliche Untersuchung zur Verlängerung notwendig.

  • Klasse A: Krafträder mit mehr als 50 cm³ oder mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit (bbH) von mehr als 45 km/h.
    • Klasse A begrenzt: Krafträder bis max. 25 kW.
    • Klasse A1: Leichtkrafträder bis max. 125 cm³ und 11 kW (ab 16 Jahren, bis 18 bbH 80 km/h).
  • Klasse B: Kraftfahrzeuge (Kfz) bis max. 3,5 t zulässiger Gesamtmasse (zul. GM) und höchstens 8 Sitzplätzen plus Fahrersitz (Pkw); inklusive Anhänger mit zul. GM bis 750 kg oder mit einer zul. GM bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs, sofern die zul. GM der Kombination 3,5 t nicht übersteigt.
  • Klasse C: Kfz über 3,5 t und mit max. 8 + 1 Sitzplätzen (Lkw); inklusive Anhänger mit zul. GM bis 750 kg.
    • Klasse C1: mittelschwere Lkw bis 7,5 t; inklusive Anhänger mit zul. GM bis 750 kg.
  • Klasse D: Kfz mit mehr als 8 + 1 Sitzplätzen (Busse).
    • Klasse D1: Kleinbusse mit max. 16 + 1 Sitzplätzen.
  • Klasse E (zu B, C, C1, D oder D1): sonstige Anhänger, d.h. schwerer als 750 kg. Bei C1E und D1E zul. GM der Kombination 12 t und zul. GM des Anhängers max. gleich Leermasse des Zugfahrzeugs; keine Personenbeförderung im Anhänger bei D1E.
National gültige Klassen :
  • Klasse L: landwirtschaftliche Zugmaschinen (Traktoren) mit bbH bis 32 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Bagger mit bbH bis 25 km/h. Mit Anhängern bis 25 km/h.
  • Klasse M: Kleinkrafträder (Roller, Mofa) bis max. 50 cm³ und 45 km/h bbH. Ab 16 Jahren.
  • Klasse T (schließt L, M und S ein): landwirtschaftliche Zugmaschinen mit bbH bis 40 km/h (ab 16) bzw. bis 60 km/h (ab 18) und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer bbH bis 40 km/h.
  • Klasse S: Dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer bbH von max. 45 km/h (Leermasse bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen von max. 350 kg, bei Elektrofahrzeugen ohne Masse der Batterie); Fremdzündungsmotor (z.B. Benziner) mit Hubraum max. 50 cm³, andere Verbrennungsmotoren (z.B. Diesel) mit max. 4 kW Nutzleistung, Elektromotor mit max. 4 kW Nenndauerleistung. Diese Klasse wird ab 01.02.2005 neu eingeführt.
Schlüsselzahlen

Auf der Rückseite des neuen EU-Führerscheines befinden sich in der Spalte 12 Schlüsselzahlen. Diese Schlüsselzahlen beschränken die Fahrerlaubnis, oder gestatten das Führen eines Fahrzeuges nur mit gewissen Auflagen:
  • Beim Führen eines Fahrzeuges müssen Sie folgendes tragen:
    • 01 Sehhilfe und/oder Augenschutz
      • 01.01 Brille
      • 01.02 Kontaktlinsen
      • 01.03 Schutzbrille (nur in offenen Fahrzeugen)
    • 02 Hör-/Kommunikationshilfe
    • 03 Prothese / Orthese der Gliedmaßen
  • Sie dürfen das Fahrzeug nur fahren bei:
    • 05.01 bei Tageslicht
    • 05.02 in einem Umkreis von ...km des Wohnsitzes oder nur innerorts / innerhalb der Region
    • 05.03 ohne Beifahrer oder Sozius
    • 05.04 mit höchstens ...km/h
    • 05.05 nur mit Beifahrer, der im Besitz der Fahrerlaubnis ist
    • 05.06 ohne einen Anhänger
    • 05.07 nicht auf Autobahnen
    • 05.08 kein Alkohol
  • Sie dürfen nur ein Fahrzeug mit entsprechender Anpassung fahren:
    • 44.01 Bremsbetätigung vorn/hinten mit einem Hebel
    • 44.02 handbetätigte Bremse
    • 44.03 fußbetätigte Bremse
    • 44.04 Beschleunigungsmechanismen
    • 44.05 Handschaltung und Handkupplung
    • 44.06 Rückspiegel
    • 44.07 Kontrolleinrichtungen
    • 44.08 Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit den Füßen gleichzeitig ermöglichen
  • Sie dürfen nur fahren:
    • 45 Kraftrad nur mit Beiwagen
    • 50 in einem bestimmten Fahrzeug mit der Identifizierungsnummer ......
    • 51 in einem bestimmten Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ......
    • 72 Fahrzeugen der Klasse A mit höchstens 125 ccm und höchstens 11 kw (Klasse A1)
    • 73 dreirädigen und vierrädrigen Kraft- fahrzeugen der Klasse B
    • 74 Fahrzeugen der Klasse C mit höchstens 7.500 kg (7,5 t) (Klasse C1)
    • 75 Fahrzeugen der Klasse B mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (Klasse D1)
    • 76 Fahrzeugen der Klasse C mit höchstens 7.500 kg (7,5 t), die einen Anhänger von mindestens 750 kg mitführen, sofern die Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen (Klasse C1E)
    • 77 Fahrzeugen der Klasse D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (Klasse D1), die einen Anhänger mit mehr als 750 kg Gesamtmasse mitführen, sofern
      • a) die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen und
      • b) der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet wird (Klasse D1E).
    • 78 Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe
    • 79 (...) Fahrzeugen, die der in Klammern angegebenen Beschreibung entsprechen, z.B.
      • "79(C1E > 12000 kg, L <= 3)": Beschränkung der Klasse CE aufgrund der aus der bisherigen Klasse 3 resultierenden Berechtigung zum Führen von dreiachsigen Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und mehr als 12000 kg Gesamtmasse und von Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern, wobei die Gesamtmasse mehr als 12000 kg betragen kann und von dreiachsigen Zügen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (nicht durch C1E abgedeckter Teil). Die vorgenannten Berechtigungen gelten nicht für Sattelzüge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t. Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen.
      • "79(S1 <= 25 / 7500 kg)" wird eine Begrenzung der Klasse D und DE auf Kraftomnibusse mit bis zu 24 Fahrgastplätzen oder höchstens 7500 kg zulässige Gesamtmasse, auch mit Anhänger, gekennzeichnet. Die Angabe S1 steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Sitzplätze, einschließlich Fahrersitz.
      • "79 (L <= 3)" beschränkt die Klasse CE auf Kombinationen mit bis zu 3 Achsen.
  • 2 Schlüsselnummern enthalten lediglich Hinweise:
    • 70 Umtausch des Führerscheins Nr. ....., ausgestellt durch ......(EU- oder UNECE - Unterscheidungszeichen)
    • 71 Duplikat des Führerscheins Nr. ...... (EU- oder UNECE - Unterscheidungszeichen)
  • Nur in Deutschland gültige Schlüsselzahlen:
    • 104 Es muß ein gültiges ärztliches Attest mitgeführt werden.
    • 171 (bei Klasse C1): gültig auch für Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von 7.500 kg, jedoch ohne Fahrgäste
    • 172 (bei Klasse C): gültig auch für Klasse D, jedoch ohne Fahrgäste
    • 173 (bei Klasse C1E): gültig auch zum Mitführen von zulassungsfreien Anhängern bei einer Gesamt-Zugmasse von über 12.000 kg (Diese Schlüsselzahl wurde nur bis zum Jahre 2002 vergeben und danach aufgrund Europäischer Harmonisierungen in die Schlüsselzahl 79 integriert.)
    • 174 (bei Klasse L): gültig auch zum Führen von Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h, auch mit einachsigem Anhänger (Achsen mit einem Abstand von weniger als 1 m voneinander gelten als eine Achse), sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern, wenn sie mit höchstens 25 km/h geführt werden. Ist die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit größer als 25 km/h, müssen die Anhänger für die Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h in der nach § 58 StVZO vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sein.
    • 175 (bei Klasse L): gültig auch zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 25 km/h und zum Führen von Kraftfahrzeugen mit bis zu 50 ccm, ausgenommen Fahrzeuge der Klassen A, A1, M
    • 176 Die Fahrerlaubnis ist bis zur Erreichung des 18. Lebensjahres auf Fahrten im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses beschränkt
    • 177 (bei Klasse L): gültig auch im Umfang der mitzuführenden Ausnahmegenehmigung.
    • 178 Kl. D, beschränkt auf Linienverkehr
    • 179 Kl. D1, beschränkt auf die Beförderung von überwiegend Familienangehörigen.
    • 180 Bis zum Erreichen des 21. Lebensjahres nur Fahrten im Inland und im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses in einem bestimmten Ausbildungsberuf (entfällt nach Abschluss der Ausbildung)
    • 181 Klasse T, nur gültig für Kraftfahrzeuge der Klasse S
  • Sondererlaubnis
    • Zum Führen von bestimmten Fahrzeugen ist eine zusätzliche Berechtigung erforderlich:
      • Fahrzeuge mit Gefahrgut
      • Fahrzeuge zur Personenbeföderung (Busse, Taxen, Behinderten- und Krankentransportwagen)
      • Fahrzeuge mit Sonderwarneinrichtungen (Blaulicht) bei Einsatzfahrten (Polizei-, Rettungsdienst- oder Feuerwehrfahrzeuge)

 

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- weitere Informationen folgen -