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Download - Allgemeines Recht

 

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Anhebung des steuerfreien Mindestbetrages für Aufwandsentschädigungen
aus öffentlichen Kassen

 

durch die im Rahmen einer Anpassung der Lohnsteuerrichtlinien 2008 vorgenommene Anhebung des steuerfreien Mindestbetrages für Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen von 154 € auf 175 € bleiben solche Leistungen bis zur Höhe von 2.100 Euro pro Jahr steuerfrei. Von der Anhebung profitieren ehrenamtlich Tätige der Freiwilligen Feuerwehren. Zu beachten ist, dass die Erhöhung des steuerfreien Mindestbetrages durch eine Vorgriffsregelung auf die Lohnsteuerrichtlinie rückwirkend ab dem 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt wird.

 

Nachfolgend weitere Hintergrundinformation:

 

 

Ehrenamt und Einkommensteuer - Allgemeine Grundsätze

 

Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren üben  eine ehrenamtliche Tätigkeit aus und erhalten hierfür - wenn überhaupt - Aufwandsentschädigungen, ggf. auch Ersatz des Verdienstausfalls.
Nachstehend soll zu einigen immer wieder gestellten Fragen zur einkommensteuerlichen Behandlung solcher Entschädigungen Stellung genommen werden; die wichtigsten Verwaltungsregelungen zu ehrenamtlichen Tätigkeiten sind im Anhang beigefügt. 

Näheres auch unter - VIII. Mitglieder Freiwilliger Feuerwehren

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Schriftsatz des Bundesministeriums der Finanzen

vom 20. Dezember 2007

 

Geschäftszeichen: IV C 5 – S 2337/0, zur Anwendung der

Mindestbeträge in R 3.12 Abs. 3 der Lohnsteuer-Richtlinien 2008

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Beschluss des Bundesrates in seiner 837. Sitzung

zur Verwaltungsvorschrift zum Steuerabzug vom Arbeitslohn 2008 (Lohnsteuer-Richtlinien 2008)

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Lohnsteuer-Richtlinien 2008 (siehe dort „zu § 3 Nr. 12 EStG Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen“)

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